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Rechtskunde - leicht verständlich
Rechtskunde - leicht verständlich
4. neubearbeitete und erweiterte Auflage
von
Hauptmstr. i. BGS Verheyen
Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH
ISBN 978-3-409-74011-1 ISBN 978-3-663-13087-1 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-663-13087-1
Copyright by Springer Fachmedien Wiesbaden 1973
Ursprünglich erschienen bei Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr . Th. Gabler GmbH, Wiesbaden 1973.
Geleitwort
Dem Verfasser dieser Broschüre war daran gelegen, dem Lernenden
zu helfen, die Scheu vor dem oft als "trocken" bezeichneten Wissens
gebiet der Rechtskunde zu überwinden.
Sie bietet deshalb dem Polizeivollzugsbeamten im BGS und dem
Grenzschutzdienstleistenden eine solide Grundlage für die recht
liche Schulung, die für jeden, der im Bundesgrenzschutz Dienst lei
stet, notwendig ist.
Auch die nunmehr erschienene 4. neubearbeitete und erweiterte
Auflage wird bei den GS-Angehörigen sicherlich eine gute Reso
nanz finden; ich wünsche es ihr jedenfalls.
(Dr. Ettinger)
Brigadegeneral i. BGS
Vorwort zur 4. Auflage
Die Eigenart der Materie des rechtskundlichen Unterrichts stellt die
PolizeivoUzugsbeamten im BGS und die Grenzschutzdienstleistenden
oft vor eine schwierige Aufgabe. Diese zu erleichtern und hierzu den
Stoff in leichtverständlicher und übersichtlicher Form darzustellen
war mein Bemühen.
Die dritte Auflage des Buches
"Rechtskunde - leicht verständlich"
war schneller als erwartet vergriffen.
Ich hoffe,' daß sich auch die neue Auflage, die verbessert und durch
Ausführungen über weitere Themen ergänzt worden ist, als gute
Arbeitsunterlage im rechtskundlichen Unterricht bewähren wird.
Es hat sich als praktisch erwiesen, die Rückseiten der Blätter unbe
druckt zu lassen. Handschriftliche Notizen ermöglichen eine indivi
duelle Gestaltung des Buches.
DER VERFASSER
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Blatt
Begriff des Strafrechts.
Die strafbare Handlung 2
Allgemeiner und besonderer Tatbestand 3
Objektiver und subjektiver Tatbestand 4
Die Handlung . 5
Der ursächliche Zusammenhang (Kausalität) 6
Die Schuld. 7
Umstände, die der Bestrafung entgegenstehen 8
Der Versuch 9
Der Rücktritt vom Versuch 10
Der untaugliche Versuch 11
Die Teilnahme . 12
Die Notwehr 13
Der strafrechtliche Notstand 14
Der zivilrechtliche Notstand 15
Der übergesetzliche Notstand 16
Das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen 17
Offizialdelikte - Antragsdelikte - Privatklagedelikte 18
Der Strafantrag 19
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 20 alb
Landfriedensbruch . 21
Die unterlassene Hilfeleistung. 22
Verbrechen und Vergehen im Amt 23a-d
Unterschied zwischen Polizeirecht und Strafprozeßrecht 24
Durchsuchung und Beschlagnahme 25 alb
Vorläufige Festnahme. 26
Zweiter Teil
Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Ge
walt durch Polizeivollzugsbeamte des Bundesgrenzschutzes 27a-d
Meldung, Anzeige und Vernehmung . 28 alb
Hinweise zur Lösung einer Strafrechtsaufgabe 29
Dritter Teil
Aufgabe des Bundesgrenzschutzes. 30
Gesetz über den Bundesgrenzschutz - BGSG . 31 a-f
Das Notstandsrecht in der Bundesrepublik Deutschland 32a-e
Erster Teil
Blatt 1
Begriff des Strafrechts
Das Strafrecht befaßt sich mit den strafbaren Handlungen und deren Bestrafung. Es ist die Gesamtheit der Vor
schriften, die der Staat gegen diejenigen anwendet, die die Rechtsordnung verletzen.
Wir unterscheiden:
strafrecht im 0 b j e k t i v e 11 lnne Strafrecl1t im sub j e k t i \ e n Sinne
Es umfaßt alle Rechtsnormen, welche die Bestrafung Es ist das Recht auf Bestrafung des Rechtsbrechers, das
bestimmter menschlicher Handlungen zum Gegenstand mit Begehung der strafbaren Handlung entsteht. Das
haben. Recht zu strafen nimmt heute ausschließlich der Staat
für sich in Anspruch. Das Strafrecht zählt deshalb auch
zum öffentlichen Recht.
Gegensatz: "Bürgerliches" oder "Privat-Recht".
Wir unterscl1eiden ferner:
Materielles trafrecht Formelles trafrecht
t
Strafrecht im engeren Sinne Strafprozeßrecht
Es umfaßt die Lehre von den strafbaren Handlungen Es regelt die Formen, in denen der Staat durch seine
und von den Strafen im allgemeinen, ferner die Dar Organe (Staatsanwaltschaft und Strafgericht) strafbare
stellung der einzelnen Straftatbestände nebst den dazu Handlungen verfolgt und die angedrohte Strafe ver
gehörigen Strafandrohungen. wirklicht.
(Enthalten im Strafgesetzbuch und in den strafrecht (Enthalten in der Strafprozeßordnung und im Ge··
lichen Nebengesetzen) richtsverfassungsgesetz)
Unterschied zwischen Zivilprozeß und Strafprozeß:
I
Der Zivilprozeß bezweckt die Feststellung privatrechtlicher, insbesondere vermögensrechtlicher Ansprüche. In sol
chen Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen des "Bürgerlichen Gesetzbuches" (BGB) Anwendung.
Blatt 2
Die strafbare Handlung
Beg r i f f : Hauptstrafen sind solche Strafen, die selbständig ausgesprochen werden,
Nebenstrafen solche, die nur ne ben ein e r Hau p t s t r a f e verhängt werden können.
§ 13 des Strafgesetzbuches betraf früher die Tod e s s t ra f e. Sie wurde durch Artikel 102 des Grundgesetzes abge
schafft (3. Strafrechtsänderung vom 4. 8. 1953).
Anmerkung: Neben der Strafe sind auch "Maßregeln der Sicherung und Besserung" zUlässig. Sie sind Jedoch keine S t r a f e n.
Diese Maßregeln sind (I 42a SIGB):
a} die Unterbringung in einer Heil-oder Ptlegeanstalt;
b) die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt;
C) die Sicherungsverwahrung:
d) die Untersagung der Berufsausübung;
e) die Entziehung der Fahrerlaubnis (Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen).
HaupIstrafen nach dem StGB sind: ·~hrnslrafennach dem StGB sind:
o Freiheitsstrafe (§ 18 StGB): Polizeiaufsimt (§§ 38, 39 StGB): Neben einer
in bezug auf Freiheitsstrafe kann in den durch das Ge
die (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das setz vorgesehenen Fällen auf die Zulässig
F rc i ht'i t Gesetz nicht leb e n s I a n ge Freiheits keit von Polizeiaufsicht - bis zu 5 Jahren -
strafe androht. erkannt werden (vgl. dazu §§ 256, 262
StGB).
(2) Das H ö c h s t maß der zeitigen ist fünf
zehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Tag.
Geldstrafe (§ 27 StGB): Einziehuni von Gegenständen, insbesondere
f) in bezug auf bei Verbrechen und Vergehen mindestens derjenigen, mit denen die Handlung - Ver
das 5,- DM, höchstens 10000,- DM, bei über- brechen oder Vergehen - begangen wurde,
Ver m ö gen tretungen mindestens 5,- DM, höchstens oder die durch eine strafbare Handlung her-
500,-DM. gestellt sind (vgl. § 40 StGB).
Wenn die Geldstrafe wegen Vermögenslosig- VerfallserkIärung (§ 335 StGB): In den Fäl-
keit nicht beitreibbar ist, tritt an deren Stelle len der §§ 331-334 StGB ist im Urteil das
eine Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB). In be- Empfangene oder der Wert desselben für
sonderen Fällen kann die Geldstrafe bei Ver- dem Staate verfallen zu erklären.
brechen und Vergehen bis zu 100000,- DM
und noch mehr erhöht werden (vgl. §§ 27 a,
92 a, 101 StGB).
Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wah
f) in bezug auf
len zu erlangen.
die
Ehre
Verlust der entsprechenden RechtssteJlungen
und Rechte, die der Betroffene innehat (§§ 31
bis 33 StGB).
Urteils bekanntmachung durch das Gericht
(§§ 165, 200 StGB).