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Was der Kaufmann vom Zoll wissen muß
Paul Sellnick
Was der Kaufmann
vom Zoll wissen muß
Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler . Wiesbaden
ISBN 978-3-322-98412-8 ISBN 978-3-322-99160-7 (eBook)
DOI 10.1007/978-3-322-99160-7
Verlags-Nr. 596
Copyright by BetriebswirtschaftJicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden 1957
Vorwort
Die vorliegende kleine Schrift verdankt ihr Entstehen meiner Tätigkeit bei
der" Akademie für Welthandel" in Frankfurt am Main, der ich während acht
Semestern als Dozent für das Zollwesen angehört habe. Sie ist das Ergebnis
meiner Erfahrungen aus dieser Tätigkeit.
Bei den Vorlesungen über Zollwesen kam es darauf an, aus der Fülle des
Stoffes, wie er sich dem Zöllner darbietet, herauszuarbeiten, was für den
im Aussenhandel tätigen Kaufmann wichtig ist. Als wesentlicher Mangel
ergab sich dabei, dass es kein Lehrbuch gibt, das den Studierenden der Han
deslswissenschaften über dieses Lehrfach an die Hand gegeben werden könn
te. Alle Lehr- und Handbücher über das Zollrecht sind für den Zollfach
mann bestimmt. Allein das kleine Werk "Der Zollverkehr", das Professor
Dr. Dr. Hellauer, der bedeutendste Fachmann und Wissenschaftler auf dem
Gebiet des Aussenhandels in Deutschland, im Jahre 1939 bald nach dem Er
scheinen des neuen deutschen Zollgesetzes herausgegeben hat, war für Stu
dierende der Handelswissenschaften bestimmt und geeignet. Leider fiel sein
Erscheinen in eine Zeit, in der der deutsche Aussenhandel zunehmend an
Bedeutung verlor. Es l1at deshalb nicht die Beachtung gefunden, die es ver
dient, und ist inzwischen vergriffen.
Das vorliegende Buch soll diese LUcke ausfüllen. Es bringt in gedrängter
Form die erforderliche Übersicht und verweilt nur etwas länger da, wo es
darauf ankommt, dem Leser praktische Hinweise zu geben, so bei der An
wendung des Zolltarifes und der Zollwertbestimmungen. Auch die allge
mein interessierenden Zollbestimmungen im Reiseverkehr sind eingehender
behandelt worden. Zur Ergänzung ist ein kurzer Überblick über Schmuggel
und Schmuggelbekämpfung angeschlossen, und schliesslich erschien eine
Darstellung der wichtigsten Einrichtungen, Gegenstände und Begriffe der
Zollpolitik notwendig. Möge das Büchlein seiner Bestimmung gerecht werden.
Bad Homburg, im Juni 1957
Paul Sellnick
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung . . . . . . . . . . . . 9
11. Zollverfassung und Zollverwaltung 10
Die Zollhoheitsfunktionen . . . . 10
Die zollverfassungsrechtliche Organisation 10
Zollgrenze und Zollgrenzbezirk . . . . . 11
Zollanschlüsse, vorgeschobene Zollstellen 13
Zollausschlüsse 14
Allgemeines . . . . . . 14
Freihäfen 15
Andere Zollausschlüsse 17
Zollverwaltung 17
Die Entwicklung der Zollverwaltung 17
Die Organisation der Zollverwaltung 19
Aufgabenkreis der Zollverwaltung 20
III. Zoll und Zollverkehr 20
IV. Einfuhrzoll. . ... 22
Allgemeines . . . . 22
Bemessung des Einfuhrzolls 23
Zolltarife . . . . . . 24
Autonomer Zolltarif 24
Vertragszolltarife . 25
Obertarif ... 26
Tarifierung 26
Wertverzollung 32
Normalpreis oder Rechnungspreis 32
Normalpreis als Zollwertgrundlage 32
Der Rechnungspreis als Zollwertgrundlage 35
Allgemeine Bemerkung zur Wertverzollung 37
Gewichtsverzollung ........ . 38
Fälligkeit und Erlöschen der Zollschuld 39
Fälligkeit und Zahlungsaufschub 39
Erlöschen der Zollschuld . . . . . . 39
7
Zollbefreiungen 40
übersicht 40
Rückwaren und passiver Veredelungsverkehr 41
Reise- und Kleinigkeitsverkehr . . . . . . . 42
Zollbefreiungen im Geschenk- und Liebesgabenverkehr 47
V. Einfuhrzollverfahren 47
übersicht ..... 47
Der Zollbeteiligte und seine Funktionen im Zollverfahren 48
Zollabfertigung . . . . . . 52
Die einzelnen Zollverfahren . . . . . . . . . . . . 53
Zollfreischreibung . . . . . . . . . . . . . . . . 53
Verzollung durch Abfertigung zum freien Verkehr 53
Verzollung durch Abfertigung zum Zollvormerkverkehr 54
Das Zollanweisungsverfahren 55
Zollgewahrsamsverfahren 57
Zollvormerkverfahren 60
VI. Ausfuhrzoll . . . . . 64
Ausfuhrzollschuld 64
Ausfuhrzollverfahren 65
VII. Schmuggel und Schmuggelbekämpfung 66
Gegenstand und Umfang des Schmuggels 66
Die Maßnahmen zur Schmuggelbekämpfung 67
Zollpolitische Maßnahmen . . . . . . . . 67
Personelle und organisatorische Maßnahmen 67
VIII. Zollpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . 70
Gegenstand der Zollpolitik . . . . . . . . 70
Finanzzölle und Schutz-(Wirtschafts-) zölle 71
Allgemeines 71
Finanzzölle 72
Schutzzölle 73
Das GATT. . 75
Wichtige allgemein gebräuchliche Abkürzungen 79
Wichtige Handbücher und Kommentare 79
Stichwortverzeichnis 81
8
I. Einleitung
Vom Welen dei Zoll.
Der "Zoll" beansprucht allgemeines Interesse. Der Kaufmann. der interna
tionalen Handel betreibt. ist mit dem Zoll dienst in ständiger Berührung.
denn am Anfang und am Ende jeder Warenbewegung über die Grenze steht
der Zoll; wer ins Ausland reist, möchte wissen, was er vom Zoll zu erwar
ten hat; der gebildete Staatsbürger hat das Bedürfnis, Nachrichten über
Zollangelegenheiten. insbesondere auch über Zollabkommen mit Verständ
nis aufzunehmen.
Zoll und Wirtschaft hängen zusammen. Es ist Aufgabe des Zoll
dienstes, sowohl im Interesse des Staatshaushalts als auch der Wirtschaft
dafür zu sorgen, dass Auslandsware nicht ohne seine Mitwirkung in den
deutschen Inlandsverkehr kommt, denn jede i 11 e g ale Ein f uhr kür z t
nicht nur das Zollaufkommen, sie schädigt auch die
Wirtschaft, unmittelbar den Importeur. weil der un
lautere Konkurrent ihn unterbieten kann, mittelbar den
Produzenten und Fabrikanten; weil sie ihren Absatz be
ein tr ä c h t i g t. Solange die Volkswirtschaft des Wirtschaftsschutzes nicht
entbehren kann, sind Zölle ein Wirtschaftsregulator, der verhindert, dass
der Wettbewerb durch Einschleusung von billigen Auslandserzeugnissen in
den Inlandsmarkt gestört wird. Zölle dienen dem Ausgleich zwischen nied
rigen Auslandspreisen und den Inlandspreisen. Es liegt deshalb im Interesse
der Inlandswirtschaft, dass die Zollbestimmungen sorgfältig beachtet werden.
Die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Einfuhr durch die Zollabferti
gungen bereitet den Beteiligten Unbequemlichkeiten. unerwünschte Ver
zögerungen. Arbeit und 0 ft auch Kosten. Sie müssen im Interesse der
Allgemeinheit hingenommen werden. Dafür gewährt das deutsche Zoll
recht weitgehende Erleichterungen und Vergünstigungen. so Kreditierung
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durch dreimonatigen Zollzahlungsaufschub. aber auch durch ein fein aus
gewogenes System von vorläufigen Zollverfahren die Möglichkeit. Einfuhr
waren ohne Entrichtung des Zolls im Inland zu befördern. sie auch auf lange
Zeit zu lagern. zu veredeln oder zu zahlreichen Zwecken im Inland zu
verwenden.
11. Zollverfassung und Zollverwaltung
Die Zollhoheitifunktionen
Zollverfassung ist derjenige Teil der Staatsverfassung. der sich auf das
Zollwesen bezieht. Die Grundlagen der Verfassung der Bundesrepublik sind
in dem "Grundgesetz" vom 23. Mai 1949 festgelegt. Während die Reichs
verfassung von 1919, die sogen. Weimarer Verfassung. die Grundfunkti
onen des Staates. die Ausfluss seiner Staatsgewalt sind. nämlich Gesetz
gebung. Verwaltung und Rechtsprechung. in Bezug auf das Zollwesen
ausschliesslich dem Reich zuwies. liegen in der Bundesrepublik nach dem
Grundgesetz nur die Zollhoheitsfunktionen für Gesetzgebung und Verwaltung
ganz beim Bunde. Die Zollgesetzgebung wird vom Bundestag unter
Mitwirkung des Bundesrates ausgeUbt. Die Zollverwaltung ist aus
schliesslich Bundesorganen Ubertragen. Sie ist ein Teil der Bundesfinanz
verwaltung. deren Aufbau das "Gesetz Uber die Finanzverwaltung" vom 6.
September 1950 (zusammen mit der Finanzverwaltung der Länder) regelt.
Die Re c h t s p re c hu ng in Zollsachen ist gegenwärtig in der unteren Instanz
noch nicht einheitlich. Sie wird durch ein Finanzgerichtsgesetz geregelt
werden. In der obersten Instanz wird sie vom Bundesfinanzhof in MUnchen
ausgeUbt.
DI. zollverfallunglr.chtllch. Organllatlon
Die deutsche Zollhoheit erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Staats
gebiet. Was zum deutschen Staatsgebiet gehört. ist umstritten. Nach Uber-
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wiegender Ansicht gilt als Deutschland das Gebiet, das am 31. Dezember
1937 zum deutschen Reich gehört hat (1).
Von der Regel, dass die Zollhoheit sich auf das Staatsgebiet erstreckt,
bilden Zoll ausschlüsse und Zollanschlüsse die Ausnahme.
Zoll aus s c h 1 ü s s e sind Teile des Staatsgebiets, in denen die deutsche
Zollhoheit ganz oder teilweise nicht wirksam wird.
Zoll ans c h 1 ü s s e sind fremdes Staatsgebiet, auf das die deutsche Zoll
hoheit ausgedehnt ist.
Zoll i n 1 an d ist das Staatsgebiet ohne die Zollausschlüsse .
Zoll ge b i e t ist das Gebiet, in dem die deutschen Zollgesetze voll
wirksam werden. Es umfasst Zollinland und Zollanschlüsse.
Zoll aus 1 an d sind das politische Ausland ohne die Zollanschlüsse,
diejenigen Zollausschlüsse, die einem fremden Zollgebiet angeschlossen
sind, und die hohe See. Zollausschlüsse die einem fremden Gebiet nicht
angeschlossen sind, sind weder Zollausland noch Zollgebiet. Es sind dies
die deutschen Freihäfen, die Dreimeilenzone und Helgo1and.
Zollgrenze und Zollgrenzbezirk
Zoll g ren z e ist die Linie. die das Zollgebiet, also Zollinland und Zoll
anschlüsse, umschliesst. was ausserha1b der Zollgrenze liegt. ist Zollaus
land oder Zollausschluss. Im Binnenland deckt sich die Zollgrenze mit der
Staatsgrenze (abgesehen vom Zollanschluss). An der See wird die Zollgrenze
von der jeweiligen Strandlinie bestimmt, nicht durch die Staatsgrenze. denn
diese schliesst die Dreimeilenzone ein. die zollverfassungsrechtlich Zoll
ausschluss ist. An den Fluss- und Hafenmündungen, insbesondere im Wat
tenmeer, wird die Zollgrenze durch Verordnung abweichend festgelegt. Die
Ost -und Nordfriesischen Inseln mit dem Wattenmeer sind in das Zollgebiet
einbezogen.
Zoll g ren z b e z i r k ist ein Gebietsstreifen längs der Zollgrenze in einer
Breite bis zu 15 Kilometern, der durch Rechtsverordnung festgelegt wird.
1) Trotz der innerdeutschen Spaltung wird an dem Bestehen eines gesamtdeutschen
Staates festgehalten. Das tritt auf dem Gebiet des Zollrechts besonders dadurch in
Erscheinung, daß im interzonalen Waren verkehr Zölle nicht erhoben werden.
Bemerkenswert Ist auch, daß bel der Einfuhrverzollung in der BundesrepublIk der
Ort der Grenzüberschreitung in der Sowjetzone als Einfuhrort im Sinne des Zoll
tarifgesetzes gilt, so daß die Lieferungskosten von diesem Ort an nicht zum Zollwert
gehören. Nach dem Mineralölsteuergesetz gehört die Sowjetzone nicht zu dem
Erhebungsgebiet. Im allgemeinen bleibt die von der BundesrepublIk ausgeübte
Staatsgewalt auf ihren Raum beschränkt, insbesondere beziehen sich internationale
Handelsabkommen nicht auf die Sowjetzone.
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Zu ihm gehören auch einige von See zugängliche Binnengewässer mit ihren
Inseln und ihrem Ufergelände (so Unterweser, Untereibe und Nordostsee
kanal) . Der Zollgrenzbezirk ist vom Zollbinnenland durch die sogenannte
Zollbinnenlinie getrennt, deren Verlauf durch Tafeln gekennzeichnet ist.
Der Zollgrenzbezirk ist eine Einrichtung, die der Verhinderung des Schmug
gels dient. In ihm betätigt sich der Zoll g ren z die n s t, dessen Aufgabe
es ist, zu verhindern, dass Waren ausserhalb der Zollstrasse unter Umgehung
der Grenzzollstelle ins Zollgebiet gebracht werden, und Personen, die dies
versuchen, der Bestrafung zuzuführen.
Zur wirksamen Durchführung der Schmuggelabwehr sind einerseits die Be
wohner des Grenzbezirks gewissen Beschränkungen unterworfen und anderer
seits die Amtsträger des Zollgrenzdienstes mit weitgehenden Befugnissen
ausgestattet. Die Beschränkungen betreffen in erster Linie die Grenzanlie
ger , die gewisse Einwirkungen auf ihren Grund und Boden dulden müssen,
aber auch alle Bewohner des Zollgrenzbezirks, indem ihnen Auflagen für
die Ausübung ihres Gewerbes gemacht werden können (2). Die besonderen
Befugnisse der Amtsträger des Zollgrenzdienstes bestehen darin, dass sie
die Grenzgrundstücke zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten dürfen und
dass ihrer Kontrolle alle Personen unterliegen, die sich im Zollgrenzbezirk
aufhalten (3). Sie sind auch befugt, nach Massgabe des "Gesetzes über den
Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals" von der Schusswaffe Gebrauch
zu machen. Sie dürfen insbesondere schiessen, wenn Personen auf Amuf
nicht halten.
') In Grenznähe dürfen Wege, Bauten, Einfriedungen, Landungsstege, Ubergänge,
Lrücken und anderes nur mit Zustimmung des Hauptzollamts angelegt werden. Ihre
Benutzung kann eingeschränkt werden, wenn sie den Schutz der Zollgrenze erschwe
ren oder Zollst raft aten erleichtern. Ihre Beseitigung kann verlangt werden. Grenz
pfade sind freizuhalten und begehbar zu machen. Fenster und Ausgänge dicht an der
Grenze sind zu vergittern oder zu schließen. Als Gewerbe- und Verkehrsbeschrän
kungen sind in erster Linie sogenannte Transportkontrollen zu nennen. Sie können
von der Oberflnanzdirektion angeordnet Werden für Waren, die im Grenzbezirk in
erheblichem Maße Gegenstand des Schmuggels sind, wie Pferde, Vieh, Kaffee,
Zigaretten. Das Gewerbe im Umherziehen (Hausiergewerbe) kann im Zollgrenz·
bezirk ganz oder für bestimmte Waren verboten werden.
" Personen im Zollgrenzbezirk, gleichgültig ob sie in ihm wohnen oder sich nur
vorübergehend darin aufhalten (z. B. auf der Reise), haben auf Anruf zu halten, die
Uberholung von Fahrzeugen, Tieren, Packstücken und Behältnissen, auch körperlLche
Durchsuchung zu dulden und aUf Verlangen den zollredlichen Besitz der mitgeführ
ten Waren nachzuweisen. Die körperliche Untersuchung Ist (anders als Im Binnen
lande) nicht von dem Vorliegen eines Schmuggelverdachtes abhängig; sie kann bel
Männern durch Abtasten an Ort und Stelle vorgenommen werden, wenn der drin
gende Verdacht besteht, daß sie Waffen führen, oder wenn sie einverstanden sind,
sonst und stets bel Frauen In Amtsräumen.
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